Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
Die allgemeinen PD Personaldienstleistungen GmbH (im folgenden PD genannt) Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller – auch zukünftiger – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge insbesondere der Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsverträge. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und sowohl von PD als auch vom Kunden unterschrieben sind. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformabrede.

2.
Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen dem Kunden und PD ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Diese Verträge werden für PD erst dann verbindlich, wenn eine vom Kunden unterzeichnete Vertragsurkunde bei PD vorliegt.

3.
Im Hinblick darauf, dass der überlassene Mitarbeiter unter dem Weisungsrecht, der Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätigkeit ausübt, haftete PD lediglich für Auswahlverschulden. PD haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die der überlassene Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde stellt PD insoweit von allen Ansprüchen, auch solcher Dritter, frei. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, die aufgrund von Verstößen des Kunden oder dessen Mitarbeiter gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegenüber PD entstehen.

4.
Im Fall einer Haftung von PD, ist diese auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden und auf die bestehende Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von PD begrenzt. Dies gilt ebenso bei einfacher Fahrlässigkeit und der nachweislichen Verletzung von Kardinalpflichten durch PD. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.
Verletzt PD eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag, hat der Kunde darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch PD zu vertreten ist.

6.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann PD die Bereitstellung von Zeitpersonal zeitlich verschieben. Auch Rücktritt vom Vertrag ist ganz oder teilweise möglich. Ein Umstand gilt dann als besonders, wenn die Bereitstellung des Zeitpersonals dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich gemacht wird. Die gilt nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch PD. Soweit PD berechtigt ist, die Bereitstellung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten, sind Schadenersatzansprüche des Kunden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen. Hat der Kunde die Unmöglichkeit der Leistungen zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.
Nimmt der zur Überlassung vorgesehene Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist PD vom Kunden hiervon zu unterrichten. PD ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Kunden auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens seitens PD nicht möglich, wird PD für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Mitarbeiter unentschuldigt fehlt.

8.
Die PD haftet nur für die fehlerfreie Auswahl ihrer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Sie haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter, sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, die PD von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.

9.
Falls dem Kunden die Leistungen eines von PD überlassenen Mitarbeiters nicht ausreichend erscheinen und er PD innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird PD dem Kunden im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zu Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Kunden dann jedoch nicht berechnet.

10.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber PD ausgesprochen wird. Eine nur dem überlassenen Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam. Macht PD von ihrem Recht auf Austausch bzw. Ersatz des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

11.
PD und der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

12.
Der überlassene Mitarbeiter ist von PD auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet. Er wird dem Kunden lediglich zur Ausführung der im Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Der überlassene Mitarbeiter darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen.

13.
Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch PD darf der überlassene Mitarbeiter weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.

14.
Wird der Betrieb des Kunden legal bestreikt, so stellt PD kein Personal zur Verfügung.

15.
Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage, etc. und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluss gesetzliche oder tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die PD nicht zu vertreten hat, eine Versteuerung herbeiführen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen drei Tagen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.

16.
Die Vergütung des überlassenen Mitarbeiters erfolgt ausschließlich durch PD. Der Mitarbeiter ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche sonstigen Zahlungen vom Kunden entgegen zu nehmen.

17.
Die Abrechnung zwischen dem Kunden und PD erfolgt wöchentlich. Der Kunde ist verpflichtet, dem überlassenen Mitarbeiter am letzten Arbeitstag der Woche einen entsprechenden Tätigkeitsnachweis zu quittieren. Bei Monatswechsel im Wochenverlauf sind zwei Tätigkeitsnachweise zu erstellen und vom Kunden am letzten Arbeitstag des Monats sowie am letzten Arbeitstag der Woche zu quittieren. Die Rechnungen sind 7 Tage nach Erhalt rein netto zu begleichen. PD ist berechtigt, die Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen abzutreten.

18.
Sollte PD aufgrund der Angaben des Kunden zur Zahlung eines Branchenzuschlages verpflichtet sein, so erhöht sich der vereinbarte Verrechnungssatz nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer wie in dem jeweils gültigen TV BZ festgelegt. Unterbrechungen, die während der Einsatzzeit durch Krankheit bis zur Dauer von sechs Wochen, Urlaub oder in die Einsatzzeit fallende Feiertage eintreten und eine Gesamtdauer von drei Monaten unterschreiten, bleiben bei der Fristberechnung unberücksichtigt und führen dementsprechend zu einer Erhöhung des Verrechnungssatzes. Dagegen führen alle anderen Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten, z.B. durch Einsatzwechsel in ein anderes Kundenunternehmen, zur Hemmung des Fristenlaufs. Die vorgenannte Prozentstaffelung wird automatisch dann zu Gunsten des Kunden angepasst, wenn die tarifvertraglichen Bestimmungen des einschlägigen TV BZ dazu führen, dass der Branchenzuschlag erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich berechnet greift und entsprechend später zu einem höheren Tarifentgelt für den Mitarbeiter führt. In diesem Falle wird der höhere Stundenverrechnungssatz erst zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt, zu dem auch der Arbeitnehmer den entsprechenden höheren Branchenzuschlag erhält.

19.
Der Kunde verpflichtet sich wahrheitsgemäße Angaben über das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu machen. Hierbei gibt der Kunde an, ob eine Deckelung (Begrenzung) des Verrechnungssatzes oder eine zeitliche Begrenzung zum Tragen kommt. Außerdem verpflichtet sich der Kunde der PD gegenüber etwaige Änderungen des regelmäßig gezahlten Stundenentgeltes eines vergleichbaren Arbeitnehmers unverzüglich anzuzeigen. Die PD ist berechtigt in diesem Falle den Stundenverrechnungssatz entsprechend anzupassen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Kunden, ist die PD berechtigt, den dadurch entstandenen Schaden einzufordern. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der von der PD zu zahlenden Bruttobeträge zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, die PD von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der o.g. Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen. Sollte der zur Überlassung vorgesehene Kandidat bzw. der überlassene Mitarbeiter nach seiner Vorstellung durch den Verleiher oder unmittelbar nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher ohne dass er für einen weiteren Arbeitgeber zwischen den Arbeitsverhältnissen tätig geworden ist, für den Entleiher als Arbeitnehmer tätig werden, so gilt dies als Fall der Personalvermittlung. In diesem Fall ist der Entleiher verpflichtet, folgende Honorarsätze zu erstatten:

  • Das 200-fache des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes bzw. des Angebotspreises bei sofortiger Übernahme.
  • Das 175-fache des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes bei Übernahme im 1. Monat der Überlassung.
  • Das 150-fache des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes bei Übernahme im 2. Monat der Überlassung.
  • Das 125-fache des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes bei Übernahme im 3. Monat der Überlassung.
  • Das 100-fache des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes bei Übernahme im 4. Monat der Überlassung.
  • Das 50-fache des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes bei Übernahme im 5. Monat der Überlassung.
  • Das 25-fache des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes bei Übernahme im 6. Monat der Überlassung.

Keine Provision wird fällig ab dem 7. Monat der Überlassung. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist die PD dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

20.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber der PD aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

21.
Gerichtsstand ist Duisburg. Für das Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsverhältnis und sich daraus ergebene Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

22.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An der Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der Parteien
nach Treu und Glauben am ehesten entspricht.

23.
Der Entleiher verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch für den Leiharbeitnehmer einzuhalten. Bei genehmigungspflichtiger Mehr-, Sonn-, und Feiertagsarbeit hat der Entleiher der PD GmbH unaufgefordert eine Kopie der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zuzuleiten. Der Entleiher verpflichtet sich, der PD GmbH unaufgefordert mitzuteilen, wenn für seinen Betrieb ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, welcher einen Mindestlohn vorsieht. Sollte der Entleiher diese Verpflichtung nicht nachkommen, wird er der PD GmbH den Betrag erstatten, welcher nach Bekanntwerden der Mindestlohnvereinbarung dem Leiharbeitnehmer nachgezahlt werden muss. Sollte der AÜV fortgesetzt werden, ist der Verrechnungssatz für die Zukunft angemessen anzupassen.

24.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.